staatlich anerkannte Lehrgänge

V                           Ihr Slogan

Was passiert nach dem Lehrgang?

 

Mit dem Zeugnis allein dürfen Sie noch kein Treibladungspulver kaufen!

Der Umgang sowie das Erwerben von explosionsgefährlichen Stoffen bedarf einer Erlaubnis.

 

Mit dem Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an unserem staatl. anerkannten Lehrgang beantragen Sie die Sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) mit folgenden Unterlagen: 

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
1. Antrag Sprengstoff NEU.pdf (55.9KB)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
1. Antrag Sprengstoff NEU.pdf (55.9KB)

 

Anlage zum Antrag
Anlage zum Antrag
Anlage zum Antrag SprengG.pdf (342.04KB)
Anlage zum Antrag
Anlage zum Antrag
Anlage zum Antrag SprengG.pdf (342.04KB)
Bescheinigung Bedürfnis
Bescheinigung Bedürfnis
Bescheinigung Bedürfnis.pdf (8.35KB)
Bescheinigung Bedürfnis
Bescheinigung Bedürfnis
Bescheinigung Bedürfnis.pdf (8.35KB)

 

  • Allgemeine Informationen

    Die Erlaubnis, die Sie beim Ordnungsamt beantragen können, bezieht sich ausschließlich auf den privaten Umgang mit und den Erwerb von Sprengstoffen (z.B. für Sportschützen). Für den Erhalt der Erlaubnis im privaten Bereich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zuverlässigkeit: Im Rahmen des Antragsverfahrens wird von der Ordnungsbehörde ein Führungszeugnis und eine Stellungnahme der Polizei eingeholt. Das Führungszeugnis darf keine Vorstrafen, die eine Unzuverlässigkeit vermuten lassen, aufweisen.

  • Bedürfnis für die Erlaubnis: Sie müssen einen tatsächlichen Anlass für die Notwendigkeit der Erlaubnis haben. Als Nachweis dienen entsprechende Erlaubnisse nach dem Waffenrecht, Jahresjagdschein oder beispielsweise eine Bescheinigung eines Schießsportvereins, in dem der Sportschütze als aktives Mitglied tätig ist.

  • Fachkunde: Hierfür ist die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich, über den Sie ein entsprechendes Zeugnis erhalten.

  • Wenn Sie noch keine Fachkunde besitzen, dann benötigen Sie zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 für die Teilnahme an einem solchen Lehrgang.

  • Körperliche und geistige Eignung: Sie müssen über eine allgemeine körperliche Beweglichkeit verfügen, es dürfen u.a. keine schweren Herz- oder Kreislaufbeschwerden, Geistesschwäche, Alkohol- oder Suchterkrankungen vorliegen.

  • Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)

  • EU-Staatsangehörigkeit